Satzung des Vereins
Bürgerbündnis Nordheide gegen Eisenbahnneubautrassen
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen
Bürgerbündnis Nordheide gegen Eisenbahnneubautrassen.
Die Satzung ist beim Amtsgericht Lüneburg im Vereinsregister 201199 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Winsen/ Luhe, Rodland 14.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
- Zweck des Vereins ist der Schutz von Natur, Umwelt und Landschaft und unseres Lebensraums insbesondere vor dem Hintergrund des von der Deutschen Bahn AG geplanten Neubaus einer Eisenbahntrasse zwischen Ashausen und Unterlüß oder Suderburg, da dieses Vorhaben nicht mit den oben genannten Zwecken vereinbar ist. Aus den gleichen Gründen tritt der Verein auch für das Ziel ein, jedweden Neubau einer Eisenbahntrasse im Landkreis Harburg und den angrenzenden Landkreisen zu verhindern. Der Zweck des Vereins soll insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen,
- Kommunikation mit beteiligten Ministerien, der Deutschen Bahn AG, Amts- und
- Mandatsträgern, der Presse, etc.
- Beauftragung eines Fachanwalts
- Entwerfen, Drucken und Verteilen von Logo-Aufklebern, Plakaten, Flyern
- Hilfestellung geben bei Einwendungen von Betroffenen
- Informieren durch email-Verteiler
- Demonstrationen
- Kommunikationsplattform für örtliche Bürgerinitiativen
- Internetauftritt etc.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen können nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen haben, und dies auch nur, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Mitglieder des Vorstands und der Geschäftsführer können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten, wenn die Mitgliederversammlung dies beschließt. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
§ 4 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
§ 5 Austritt
Jedes Mitglied kann zum Jahresende durch vorherige schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
§ 6 Ausschluss
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 7 Mitgliedsbeitrag und Spenden.
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge und Spenden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und die Modalitäten der Beitragszahlung werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Vorstand und Geschäftsführer
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich gerichtlich und außergerichtlich.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Schriftführer und bis zu 16 (sechzehn) Beisitzern. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
Im Innenverhältnis sind Entscheidungen mit einfacher Mehrheit im Gesamtvorstand zu beschließen. Dazu ist vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, eine Vorstandssitzung per email mit einer Frist von regelmäßig einer Woche, mindestens drei Tagen einzuberufen. Sollte ein Vorstandsmitglied nicht per email erreichbar sein oder schriftlich erklären, dass er eine schriftliche Einladung erhalten möchte, wird dieser in normaler Schriftform eingeladen.
Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter (Vorsitzender oder Stellvertreter) zu unterzeichnen.
Der Gesamtvorstand kann einen Geschäftsführer bestimmen, der die Geschäfte des laufenden Betriebs, insbesondere das Vorbereiten von Maßnahmen, das Informieren der Vereinsmitglieder und die Mitgliederverwaltung übernimmt. Der Geschäftsführer informiert alle Vorstandsmitglieder über seine Tätigkeiten. Der Geschäftsführer hat keine eigene Vertretungsbefugnis.
Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden erstmals bis zum 31.12.2015, danach für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt. Bis zur Neuwahl führen sie auch darüber hinaus die Geschäfte weiter. Die Mitglieder des Vorstands können jederzeit durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.
§ 9 Mitgliederversammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, per email unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen. Sollte ein Mitglied schriftlich erklären, dass es nicht durch email eingeladen werden möchte, wird es durch einfachen Brief eingeladen. Die Einberufungsfrist beträgt regelmäßig zwei Wochen und kann bei Eilbedürftigkeit von außerordentlichen Sitzungen auf eine Woche verkürzt werden. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Werktage vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Sitzung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen, wenn die Mehrheit der erschienenen Mitglieder zustimmt.
Darüber hinaus kann ein Vorstandsmitglied in der Mitgliederversammlung beantragen, die Tagesordnung zu ändern oder zu ergänzen. Über die Annahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen angenommen. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen und werden nicht mitgezählt. Zum Ausschluss von Mitgliedern, zu Satzungsänderungen, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festzuhalten, das vom Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 10 Kassenprüfung
Die Rechnungsführung des Vereins ist einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht, in dem sie entweder Beanstandungen notieren oder eine korrekte Kassenführung bestätigen und einen Vorschlag zur Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstands unterbreiten.
§ 11 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden gültigen Stimmen beschlossen werden. Soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Naturschutzstiftung des Landkreises Harburg, falls diese nicht mehr bestehen sollte, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für den Naturschutz.
§ 12 Reparaturklausel
Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, die das Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins verlangen.
Bahlburg, den 17. September 2014